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BAG Urteil v. - 6 AZR 126/23

Gesetze: § 17 Abs 4 S 1 TVöD vom , § 29b Abs 2 S 1 TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, § 15 Abs 2 S 6 BEEG, § 17 Abs 3 S 2 TVöD, Art 6 Abs 1 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 29 Abs 1 TVÜ-VKA

Stufenlaufzeit - Folgen Elternzeit für Höhergruppierung

Leitsatz

Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR126.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1459 Nr. 25
DB 2024 S. 1964 Nr. 32
NJW 2024 S. 10 Nr. 25
MAAAJ-67862

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