Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, die deutschen Behörden von diesem Hindernis Kenntnis haben und die antragstellende Behörde bei einer unverzüglichen, dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weiterleitung der Information den Antrag entweder gar nicht hätte stellen dürfen oder diesen rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zurücknehmen müssen; eine gleichwohl angeordnete Haft ist rechtswidrig.