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BFH Beschluss v. - IX S 14/24

Gesetze: GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1

Streitwert bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde

Leitsatz

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXS14.24.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 211 Nr. 7
BFH/NV 2024 S. 917 Nr. 8
YAAAJ-67900

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