Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme
Leitsatz
NV: Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist im Sinne des § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes eingehalten werden. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist wäre faktisch möglich gewesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IIB27.22.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2024 S. 920 Nr. 8 DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2024 S. 526 NAAAJ-67934