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BGH Urteil v. - I ZR 12/23

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, Art 5 Abs 1 S 1 GG

Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen einer Vertragspartei wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten - Tierkrankenwagen

Leitsatz

Tierkrankenwagen

1. Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden (Fortführung von , NJW 1995, 1284 [juris Rn. 22 f.]; Urteil vom - X ZR 161/11, MDR 2012, 1224 [juris Rn. 15 f.]).

2. Eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, ist grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen (Fortführung von , GRUR 1984, 283 [juris Rn. 13] = WRP 1984, 258 - Erbenberatung).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020524UIZR12.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1346 Nr. 24
NJW 2024 S. 3375 Nr. 46
NJW 2024 S. 3379 Nr. 46
NJW 2024 S. 8 Nr. 25
BAAAJ-67977

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