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BMF - IV C 5 - S 2439/19/10003 :005 BStBl 2024 I S. 929

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem

(BStBl I S. 1626)

Bezug: BStBl 2017 I S. 1626

Bezug: BStBl 2018 I S. 630

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ersetzt ab dem das (BStBl 2017 I S. 1626) und das (BStBl 2018 I S. 630).

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 des 5. VermBG)

1Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des 5. VermBG). Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 2 Satz 2 des 5. VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 4 des 5. VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes gezahlt wird.

2Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt für die in Rn. 1 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, z. B. auch dann, wenn sie

  1. ihren Wohnsitz im Ausland haben und als entsandte Kräfte oder deutsche Ortskräfte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beschäftigt sind,

  2. ausländische Arbeitnehmer sind und als Grenzpendler oder Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten,

  3. Kommanditisten od...

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