1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen.
2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht "Zustellender" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.