Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren
Leitsatz
1. Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.
2. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte.
3. Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR12.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1538 Nr. 27 DB 2024 S. 1603 Nr. 26 DB 2024 S. 2215 Nr. 36 DB 2024 S. 2216 Nr. 36 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 24 NJW 2024 S. 9 Nr. 25 NJW-RR 2024 S. 978 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1754 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1754 WM 2024 S. 1092 Nr. 23 ZIP 2024 S. 1482 Nr. 25 ZIP 2024 S. 1653 Nr. 29 ZIP 2024 S. 1653 Nr. 29 ZIP 2024 S. 5 Nr. 23 XAAAJ-68087