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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 7 AS 1044/22

Der Kläger begehrt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz i.H.v. 5.000 € auf der Grundlage von Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Fundstelle(n):
TAAAJ-68126

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