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BMF - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002 BStBl 2024 I S. 915

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Bezug: BStBl 2024 I S. 253

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum abgegeben werden.

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2024 I S. 253).

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