Gesetze: Art 7 EGRL 88/2003, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 68 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 89 S 2 BBG 2009, § 126 Abs 2 S 1 BBG 2009, § 126 Abs 3 BRRG, § 1 S 1 BUrlV, § 5a BUrlV, § 7 Abs 2 BUrlV, § 10 BUrlV
Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub
Leitsatz
1. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden.
2. Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verordnungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt.
3. Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängig davon ein, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüber hinausgehenden Mehrurlaub.