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BAG Beschluss v. - 4 ABR 13/23

Gesetze: § 96a Abs 1 S 1 ArbGG, § 96a Abs 1 S 3 ArbGG, § 46c Abs 3 S 1 ArbGG

Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde

Leitsatz

1. Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Sprungrechtsbeschwerde vom Arbeitsgericht auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen wird und die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen. Das Arbeitsgericht hat zwar die Sprungrechtsbeschwerde auf Antrag der Beteiligten im Beschluss vom 21.2.2023 ausdrücklich zugelassen. Der Betriebsrat hat auch innerhalb der bis zum 17.4.2023 laufenden Frist die Sprungrechtsbeschwerde eingelegt. Er hat aber weder innerhalb dieser Frist eine dem Schriftformerfordernis des § 96a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG genügende Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin vorgelegt noch hat diese selbst dem Bundesarbeitsgericht gegenüber ihre Zustimmung mitgeteilt. Dieser Formmangel führt zur Unzulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde.

2. Die Übersendung der Zustimmungserklärung durch die Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Zustimmungserklärung kann zwar auch durch die Arbeitgeberin direkt an das Gericht und nicht nur an den beschwerdeführenden Betriebsrat erfolgen. Zuständiges Gericht ist aber nur im Falle der nachträglichen Zulassung das Arbeitsgericht. Ist die Sprungrechtsbeschwerde bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen worden, ist die Zustimmung dem BAG zu übermitteln.

3. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht die Verwerfung der Sprungrechtsbeschwerde als unzulässig, sondern ohne weitere Begründung deren Zurückweisung beantragt hat, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, die Arbeitgeberin erteile ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:200324.B.4ABR13.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1534 Nr. 26
NJW 2024 S. 10 Nr. 27
NJW 2024 S. 2274 Nr. 31
YAAAJ-68214

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