Ausgestaltung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung ins Ausland - Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen
Leitsatz
Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen
Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).