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BGH Beschluss v. - XIII ZB 85/22

Gesetze: Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008, § 62a Abs 1 AufenthG 2019

Ausgestaltung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung ins Ausland - Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen

Leitsatz

Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen

Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB85.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 26
NJW 2024 S. 3597 Nr. 49
NJW 2024 S. 3598 Nr. 49
UAAAJ-68237

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