1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung —FGO—), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an ).
2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss mit dem Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden können, kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf.