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BFH Beschluss v. - X B 61/23

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 3

Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags

Leitsatz

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

2. NV: Will das Finanzgericht eine Hinzuschätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zentral auf seine Überzeugung stützen, ein Restaurantbetreiber habe unter einer zweiten Kundennummer Wareneinkäufe getätigt, die er nicht in seinen Aufzeichnungen erfasst habe, wird es einem Beweisantrag auf Beiziehung der entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine in der Regel nachkommen müssen.

3. NV: Wird der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils lediglich im Konjunktiv wiedergegeben, sind die Anforderungen des § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung in der Regel nicht erfüllt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.170424.XB61.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 935 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 487
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 487
NAAAJ-68248

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