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BAG Urteil v. - 6 AZR 152/22 (A)

Gesetze: Art 3 EGRL 59/98, § 134 BGB, § 17 Abs 1 KSchG, § 45 Abs 3 ArbGG, Art 267 Abs 2 AEUV, Art 4 Abs 1 EGRL 59/98, Art 4 Abs 3 EGRL 59/98

Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung - Massenentlassungsanzeige

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine - objektiv fehlerhafte - Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) nachkommen zu können?

Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat?

2. Sofern die erste Frage verneint wird: Kann der Zweck von Art. 3 MERL noch erfüllt werden, wenn eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung korrigiert bzw. ergänzt oder nachgeholt werden kann?

3. Wenn bei einer fehlerhaften oder fehlenden Massenentlassungsanzeige die Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 MERL die Sanktion für Fehler bei der Anzeige sein sollte, welcher Anwendungsbereich verbleibt dann insoweit noch für Art. 6 MERL?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:230524.B.6AZR152.22A.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1595 Nr. 27
BB 2024 S. 1600 Nr. 27
ZIP 2024 S. 1624 Nr. 28
ZIP 2024 S. 2080 Nr. 36
ZIP 2024 S. 2081 Nr. 36
VAAAJ-68309

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