Der bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG zur Wohnung gehörende Grund und Boden umfaßt nur die für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen. Dies gilt auch für Hausgärten
Leitsatz
Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfaßt nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen Zubehörflächen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt wurden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 50 BFH/NV 1997 S. 83 Nr. -1 QAAAA-95905