Vorrangige Ermittlung (ggf. Schätzung) der Höhe der Betriebsausgaben, wenn sowohl strittig ist, ob Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung des Zahlungsempfängers (§ 160 AO) dem Betriebsausgabenabzug entgegensteht
Leitsatz
Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben zu ermitteln oder ggf. zu schätzen (§ 162 AO 1977). Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger gemäß § 160 AO 1977 dem Abzug der nachgewiesenen oder geschätzten Ausgaben entgegensteht. Die bei der Anwendung des § 160 AO 1977 zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen.