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BGH Urteil v. - XI ZR 327/22

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 852 Abs 1 BGB vom , § 675y BGB vom

Bankenhaftung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr: Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation; Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers; Geltung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"; Verjährungsbeginn bei Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation

Leitsatz

1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281).

2. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist.

3. Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr.

4. Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten maßgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Bestätigung von , WM 1966, 1329 zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR327.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1473 Nr. 26
DB 2024 S. 1540 Nr. 25
NJW 2024 S. 2319 Nr. 32
NJW 2024 S. 2323 Nr. 32
NJW 2024 S. 9 Nr. 26
WM 2024 S. 1160 Nr. 25
ZIP 2024 S. 1453 Nr. 25
ZIP 2024 S. 1523 Nr. 27
ZIP 2024 S. 1524 Nr. 27
ZIP 2024 S. 5 Nr. 24
UAAAJ-68490

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