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EuGH Urteil v. - C-36/23

Gesetze: EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a, EGV 883/2004 Art 12, EGV 883/2004 Art 13, EGV 883/2004 Art 14, EGV 883/2004 Art 15, EGV 883/2004 Art 16, EGV 883/2004 Art 1 Buchst a, EGV 883/2004 Art 1 Buchst b, EStG § 62, EStG § 62ff

Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Familienleistungen – Art. 68 – Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen – Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten – Kein Antrag auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes – Teilweise Rückforderung der im Mitgliedstaat der Beschäftigung eines Elternteils gezahlten Familienleistungen

Leitsatz

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt,
ist dahin auszulegen, dass
er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde; er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:355

Fundstelle(n):
VAAAJ-68549

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