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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 3 BA 8/23 B ER

Gesetze: SGG § 86a Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7a Abs. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Nach Maßgabe des § 7a Abs 6 SGB IV in der seit dem geltenden Fassung haben Widerspruch und Klage nur in Statusfeststellungsverfahren aufschiebende Wirkung, dh insbesondere nicht bei der Feststellung einer Versicherungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Fundstelle(n):
WAAAJ-68579

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