Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit eingestellt wird und keine für eine Betriebsfortführung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind
Leitsatz
Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (Abgrenzung zum , BFHE 179, 75, BStBl II 1986, 276).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 561 BFH/NV 1997 S. 340 Nr. -1 XAAAA-95933