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BGH Beschluss v. - BLw 2/22

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 3 GrdstVG, § 9 Abs 4 GrdstVG, § 9 Abs 6 GrdstVG

Freihändiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert; Ausschluss der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei außerlandwirtschaftlichem Vorhaben des Erwerbers; Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange; Erforderlichkeit einer Prognose über die Erteilung einer Anlagegenehmigung

Leitsatz

1a. Auch bei einem freihändigen Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in der Regel davon auszugehen, dass ein grobes Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom - BLw 3/17, NJW-RR 2018, 848 Rn. 11).

1b. Der in § 9 Abs. 4 GrdstVG vorgesehene Ausschluss einer Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt voraus, dass der Erwerber imstande ist, das außerlandwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen. Hierzu gehört, dass es nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegenwärtig oder wenigstens in Kürze zulässig ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom - V BLw 9/68, NJW 1968, 2057, 2058).

2a. Ebenso wie die Energiegewinnung durch Windenergie gehört auch die Energiegewinnung durch Photovoltaik zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung und damit zu den im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden allgemeinen volkwirtschaftlichen Belangen (Fortführung von Senat, Beschluss vom - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 16).

2b. Ein dem Bau und dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlage dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nur dann volkswirtschaftlichen Belangen im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG, wenn die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der Anlagegenehmigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 21).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120424BBLW2.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 709 Nr. 9
CAAAJ-68632

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