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BFH Beschluss v. - XI R 14/23 (XI R 22/21) BStBl 2024 II S. 610

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; FGO § 74; FGO § 121 Satz 1; MwStSystRL Art. 2; MwStSystRL Art. 24; MwStSystRL Art. 98; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 2, Anhang III Kategorie 12; AEUV Art. 267

EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN)

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich —wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)— um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:VE.100124.XIR14.23.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 610
BB 2025 S. 1371 Nr. 24
BAAAJ-68709

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