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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 2/23 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1 GVG, § 73a SGG, § 113 Abs 1 SGG, § 114 ZPO, § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Überlanges Gerichtsverfahren - fortgeführtes PKH-Verfahren nach Erledigung der Hauptsache - eigenständiges Gerichtsverfahren - Berücksichtigung der Zeiten ab Beendigung der Hauptsache bis zum Abschluss des PKH-Verfahrens - PKH-Verzögerungszeiten während des Hauptsacheverfahrens nur unselbständiges Element der Verzögerung des Hauptsacheverfahrens - keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei klarer Anspruchslage im nachlaufenden PKH-Verfahren - keine Wiedergutmachung auf andere Weise als Geldentschädigung - Ungewissheit über Belastung mit Rechtsanwaltskosten - einheitlicher Entschädigungsanspruch nach verbundenen Klageverfahren

Leitsatz

1. Ein nach Erledigung der Hauptsache fortgeführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.

2. Bei Überlänge von nach Erledigung verbundener Klageverfahren fortgeführter Prozesskostenhilfeverfahren steht dem Kläger nur ein einziger Entschädigungsanspruch zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG223R0

Fundstelle(n):
EAAAJ-68773

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