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BSG Urteil v. - B 1 KR 37/22 R

Gesetze: § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 6 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vorliegen einer stationären Krankenhausbehandlung - äußere Wendung - Risiko schwerwiegender Komplikationen - Vorhaltung besonderer Mittel - Abgrenzung zwischen voll- und teilstationärer Behandlung

Leitsatz

Eine Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses liegt auch dann vor, wenn diese während der Durchführung einer ärztlichen Behandlung wegen des damit verbundenen Risikos schwerwiegender Komplikationen für die Versicherte exklusiv vor- und freigehalten werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:200324UB1KR3722R0

Fundstelle(n):
YAAAJ-68775

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