Kostenübernahme für eine ohne Anordnung des Dienstherrn durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme
Leitsatz
1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keine Erstattungspflicht für eine Rehabilitierungsmaßnahme, deren Eignung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht vorab festgestellt worden ist.
2. Eine mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, sodann aber die Berufung zurückgewiesen hat.