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BGH Urteil v. - IX ZR 6/22

Gesetze: § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO

Vorsatzanfechtung in der Insolvenz einer OHG bei Nachbesicherung und Prolongation von Bankkrediten: Beweislastverteilung bei einer dem Anfechtungsgegner vom Insolvenzschuldner gewährten inkongruenten Deckung; Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch

Leitsatz

1. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (Abgrenzung zu , BGHZ 233, 70 Rn. 74).

2. Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180124UIXZR6.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1666 Nr. 29
BB 2024 S. 1933 Nr. 35
BB 2024 S. 1939 Nr. 35
DB 2024 S. 1744 Nr. 29
DStR 2024 S. 2277 Nr. 40
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 30
GmbHR 2024 S. 807 Nr. 15
NJW 2024 S. 2251 Nr. 31
NJW 2024 S. 2255 Nr. 31
NJW 2024 S. 9 Nr. 27
WM 2024 S. 1223 Nr. 26
ZIP 2024 S. 1550 Nr. 27
ZIP 2024 S. 1588 Nr. 28
ZIP 2024 S. 1589 Nr. 28
ZIP 2024 S. 4 Nr. 25
ZAAAJ-68847

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