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BAG Urteil v. - 6 AZR 155/23 (A)

Gesetze: § 45 Abs 3 S 1 ArbGG, § 233 ZPO

Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung

Leitsatz

Der Sechste Senat beabsichtigt, die Auffassung zu vertreten, dass ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzt, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen, weswegen es einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, nicht bedarf. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts ( - 1 AZR 70/02 -; - 3 AZR 633/12 -; - 8 AZR 27/07 - und - 8 AZR 556/14 -; - 9 AZR 454/04 -) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:230524.B.6AZR155.23A.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1331 Nr. 23
ZIP 2024 S. 5 Nr. 24
RAAAJ-68909

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