Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10 000 DM kann ein Zinsvorteil nicht nur in außergewöhnlichen Fällen abgeschöpft werden, Behörde muß aber von zutreffenden Annahmen über die Höhe des Zinsvorteils ausgehen
Leitsatz
1. Wird der regelmäßig mit der Steuer festzusetzende Verspätungszuschlag einen Monat nach dem Erlaß des Steuerbescheids festgesetzt, so ist er nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft.
2. Mit dem Höchstbetrag des Verspätungszuschlags von 10 000 DM kann ein Zinsvorteil nicht nur in außergewöhnlichen Fällen, etwa bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände, abgeschöpft werden.
3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde von zutreffenden Annahmen über die Höhe des abzuschöpfenden Zinsvorteils ausgeht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 642 BFH/NV 1997 S. 408 Nr. -1 XAAAA-95972