Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Tarifwechselklausel - Auslegung einer tariflichen Besitzstandsklausel
Leitsatz
1. Die Klage ist unbegründet. Die zu leistende Arbeitszeit und der Vergütungsanspruch des Klägers richten sich seit dem Beitritt der Beklagten zum LTV Thüringen nach dem MTV und dem ETV. Die Regelungen des SiTV werden von den Besitzstandsregelungen in § 22 Abs. 1 MTV und § 7 Abs. 1 ETV nicht er-fasst. Die arbeitsvertragliche Regelung ist dahin auszulegen, dass auf das Ar-beitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge anzuwenden sind, an die die Beklagte normativ gebunden ist.
2. Regelt ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu, ersetzt er nach dem Ablösungsprinzip den vorangehenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien insoweit grundsätzlich insgesamt. Dieses Ablösungsprinzip können die Tarifvertragsparteien allerdings durch entsprechende Vereinbarungen in den Nachfolgetarifverträgen zur Wahrung eines Besitzstands durchbrechen. Vorliegend fehlt es an den erforderlichen besonderen Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Besitzstandsregelungen Ansprüche anderer Tarifverträge, an denen sie nicht beide beteiligt waren, sichern wollten.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1843 Nr. 32 DB 2024 S. 1898 Nr. 31 DB 2024 S. 2704 Nr. 44 DB 2024 S. 2704 Nr. 44 NJW 2024 S. 10 Nr. 29 ZIP 2024 S. 2583 Nr. 44 ZIP 2024 S. 2583 Nr. 44 EAAAJ-69048