Zum Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn eine mit Darlehen finanzierte Vermögensanlage veräußert und der Erlös nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt wird
Leitsatz
Wird eine mit Hilfe verschiedener Darlehen fremdfinanzierte Vermögensanlage veräußert und wird der auf ein gemischtes Girokonto überwiesene Veräußerungserlös unter Fortführung eines Darlehens nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt, so können die auf dieses Darlehen fortan entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur im Verhältnis zum einen des Darlehens zum Verkaufserlös, zum anderen der privaten zu den der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienenden Verwendung des Guthabens auf dem Girokonto abgezogen werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 682 VAAAA-95990