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BGH Urteil v. - X ZR 51/22

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, § 4 S 1 PatG, § 14 PatG

Patentnichtigkeitsverfahren: Auslegung des Patentanspruchs bei Abgrenzung von konkret beschriebenem Stand der Technik; naheliegende Lösungsalternativen - Festhalteanordnung

Leitsatz

Festhalteanordnung

1. Der Umstand, dass sich ein Patent von konkret beschriebenem Stand der Technik abgrenzt, kann von Bedeutung für die Auslegung des Patentanspruchs sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass aus der Patentschrift hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht und durch welches Merkmal sich das Patent von dieser Ausgestaltung abgrenzt (Fortführung von , GRUR 2019, 491 Rn. 19 f. - Scheinwerferbelüftungssystem; Urteil vom - X ZR 44/20, GRUR 2022, 1129 Rn. 45 ff. - Verbundelement; Urteil vom - X ZR 87/20, GRUR 2022, 1731 Rn. 22, 28 - Brenngutkühlung).

2. Ausgehend vom Stand der Technik können sich je nach den Umständen verschiedene Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen anbieten und dementsprechend das Beschreiten unterschiedlicher Wege naheliegend sein. Dann ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (Bestätigung von , GRUR 2015, 356 Rn. 31 - Repaglinid; Urteil vom - X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 - Anrufroutingverfahren).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524UXZR51.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-69235

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