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BAG Urteil v. - 8 AZR 143/23

Gesetze: § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 6 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 22 AGG, § 164 Abs 2 SGB 9 2018, § 165 S 3 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 RsprEinhG, § 308 Abs 1 S 1 ZPO

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose Bewerberin - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung - Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX - interne Stellenausschreibung - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

1. Die Klägerin wurde dadurch unmittelbar iSv. § Abs. 1 AGG benachteiligt, dass sie von dem beklagten Land für die ausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt wurde, denn sie hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Be-werber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an. Allerdings hat die Klägerin - anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat - die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nicht wegen ihrer Behinderung erfahren. Die Klägerin hat keine hinreichenden Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten ließen.

2. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung wird vorliegend nicht durch die unterbliebene Einladung nach § 165 Satz 3 SGB IX indiziert. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass eine Einladung in den Bewerbungsverfahren trotz Kenntnis auf Arbeitgeberseite von ihrer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unterblieben ist. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch bei internen Stellenbesetzungen.

3. Der Umstand, dass das beklagte Land die Klägerin entgegen der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, begründet im vorliegenden Fall nicht die Vermutung, dass die (Schwer)Behinderung der Klägerin ursächlich für deren Benachteiligung war. Die Klägerin hat ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen in den Bewerbungsverfahren nicht mitgeteilt. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, im Bewerbungsverfahren sei ihre Gleichstellung bekannt, sodass es ausnahmsweise keines Hinweises auf die Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung bedurft habe.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250424.U.8AZR143.23.0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 2633 Nr. 43
DB 2024 S. 2633 Nr. 43
UAAAJ-69368

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