Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VIII ZR 293/23

Gesetze: § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG

Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren

Leitsatz

1. Die in § 17a Abs. 5 GVG vorgesehene Beschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, gilt nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist und das Erstgericht nicht - wie gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten - einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs gefasst hat. In diesem Fall ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen (im Anschluss an , BGHZ 121, 367, 370 f.; vom - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter I 2; vom - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 19).

2. Ist eine solche Nachholung der Prüfung des Rechtswegs durch das zweitinstanzliche Gericht unterblieben, weil dieses zu Unrecht eine Bindung an den beschrittenen Rechtsweg angenommen hat, ist ausnahmsweise das Revisionsgericht befugt, im Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden (im Anschluss an , aaO S. 370 ff.; vom - V ZR 118/94, aaO; vom - VIII ZR 269/97, aaO; vom - I ZR 58/16, aaO Rn. 21).

3. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht jedenfalls dann die Kompetenz auch zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn die Verweisung die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist, die nach einer Zurückverweisung das Berufungsgericht ebenfalls zu treffen hätte (vgl. , NJW-RR 2005, 721 unter 2 c; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; NZS 2021, 688 Rn. 15).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR293.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2024 S. 1059 Nr. 16
SAAAJ-69441

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank