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BSG Urteil v. - B 5 R 10/23 R

Gesetze: § 56 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 6, § 56 Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 2 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 3 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 8 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 9 Teils 1 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 9 Teils 2 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 9 Teils 3 SGB 6 vom , § 56 Abs 2 S 10 SGB 6 vom , § 57 S 1 SGB 6, § 149 Abs 3 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 168 S 2 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG

Zuordnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Mutter, wenn sich ohne Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit bei gemeinsamer Erziehung keine überwiegende Erziehung eines Elternteils feststellen lässt - Verfassungsmäßigkeit - keine Anwendbarkeit für verschiedengeschlechtliche Elternteile der bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen einen monatlichen Wechsel der Zuordnung ermöglichenden Auffangreglung - Beiladung - Vormerkung

Leitsatz

1. Es bestehen auch für Zeiträume bis 2011 und darüber hinaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet wird, wenn Eltern ein Kind gemeinsam erziehen, ohne eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abzugeben und ohne dass sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil feststellen lässt.

2. Geben gemeinsam erziehende Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab, kommt eine Aufteilung der Erziehungszeit im monatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen nicht in Betracht, wenn die Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Elternteile und dabei auch durch die Mutter erfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1023R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 3
CAAAJ-69442

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