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BGH Beschluss v. - VII ZR 136/23

Gesetze: § 398 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Gehörsverletzung durch Absehen von erneuter Zeugenvernehmung in Berufungsinstanz

Leitsatz

1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (Festhaltung , BauR 2014, 141).

2. Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben (Festhaltung , BauR 2017, 2030; Beschluss vom - VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR136.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2024 S. 930 Nr. 14
WM 2024 S. 1827 Nr. 39
KAAAJ-69649

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