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BSG Urteil v. - B 6 KA 6/23 R

Gesetze: § 87 Abs 1 SGB 5, § 87b SGB 5, Nr 35200 EBM-Ä 2008 vom , Nr 35200ff EBM-Ä 2008 vom , Nr 35251 EBM-Ä 2008 vom , Nr 35252 EBM-Ä 2008 vom , Abschn 35.2 EBM-Ä 2008 vom , Art 3 Abs 1 GG

Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen - Strukturzuschlag - Festlegung der Vollauslastung auf mehr als 36 Stunden - Berücksichtigung aller vertragspsychotherapeutischer Leistungen

Leitsatz

Bei einem vom Auslastungsgrad des Psychotherapeuten abhängigen Zuschlag zur Vergütung (sogenannter Strukturzuschlag) darf die Grenze der Vollauslastung höher als mit 36 Wochenstunden festgelegt werden, wenn dieser Auslastungsgrad unter Berücksichtigung nicht allein der antrags- und genehmigungspflichtigen, sondern aller vertragspsychotherapeutischen Leistungen ermittelt wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:060324UB6KA623R0

Fundstelle(n):
PAAAJ-69656

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