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BVerwG Beschluss v. - 1 WB 26/22

Gesetze: § 25 Abs 3 S 1 Nr 1 SBG 2016, § 25 Abs 3 S 1 Nr 10 SBG 2016, § 37 Abs 2 SBG 2016, § 38 Abs 3 SBG 2016, § 43 Abs 1 S 2 SBG 2016, § 80 Abs 1 Nr 1 BPersVG, § 8 BPersVG

Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

Leitsatz

1. Im Verfahren der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Erörterung der Einwendungen nicht vorgesehen.

2. Einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens kann der Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur innerhalb der Frist aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG wirksam rügen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:200324B1WB26.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-69665

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