Gesetze: AO 1977 § 130 Abs. 2AO 1977 § 218 Abs. 2EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2FGO § 11 Abs. 2, 3 und 4
Die Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann auch durch einen späteren Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden kann (Abweichung von der Auffassung des I. Senats des BFH)
Leitsatz
Der Senat hält (gegen die Auffassung des I. Senats des BFH) an seiner Rechtsprechung fest, daß eine fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 787 BFH/NV 1997 S. 325 Nr. -1 UAAAA-96034