Zahnarzthonorar: Schriftformerfordernis für zu erstellenden Heil- und Kostenplan bei einer auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung
Leitsatz
Aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte ergibt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird.