Befristung mit Sachgrund - Gemeindepastor - Eigenart der Arbeitsleistung
Leitsatz
1. Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31.12.2020 geendet hat. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Anstellung des Klägers als Gemeindepastor Arbeitsverträge zugrunde liegen und der Kläger Arbeitnehmer war.
2. Die Eigenart der Arbeitsleistung eines verkündigungsnah tätigen Arbeitnehmers für eine religiöse Gemeinde kann einen Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darstellen. Die Arbeitsverhältnisse verkündigungsnah tätiger Arbeitnehmer sind verfassungsrechtlich geprägt. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erlaubt insofern konfessionellen Einrichtungen Befristungen. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für Religionsgemeinschaften durch die Religionsfreiheit gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen.
3. Das verfassungsrechtlich geschützte Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers räumt dem Beklagten die Freiheit ein, seine religiösen Vorstellungen mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen. Das Selbstbestimmungsrecht umfasst danach auch die Definition, ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen.