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BMF - IV B 5 - S 1305/19/10003 :008 BStBl 2024 I S. 1065

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a sowie Aufhebung des - (BStBl 2006 I S. 594)

Bezug: BStBl 2006 I S. 594

Bezug: BStBl 2024 I S. 694

Bezug: BStBl 2022 I S. 838

Bezug: BStBl 2023 I S. 2179

I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im AEAO wird folgende Regelung zu § 89a AO eingefügt:

AEAO zu § 89a – Vorabverständigungsverfahren:

1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

Zuständigkeiten

1.1. Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens ist das BZSt als zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FVG in Verbindung mit der Delegation durch das BStBl 2022 I S. 838. Das BZSt handelt gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 AO im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde (zuständige Landesfinanzbehörde). Dies gilt für die gesamte Dauer des Vorabverständigungsverfahrens (vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.3, 1.19, 2.3, 2.7, 3.5, 5.1 und 7.3). Ist in diesem Abschnitt von „den Finanzbehörden“ die Rede, sind das BZSt und die zuständige Landesfinanzbehörde gemeinsam gemeint.

Antragstellung

1.2. Das Vorabverständigungsverfahren bezieht sich auf die steuerliche Beurte...

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