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Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)
Bezug: BStBl 2019 I S. 1010
Bezug: BStBl 2019 I S. 1269
Bezug: BStBl 2023 I S. 1718
Durch das , DOK 2019/0891800 - (BStBl 2019 I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem zur Verfügung gestellt.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Mitteilung von Kassen(-systemen)
Das Mitteilungsverfahren steht ab dem zur Verfügung.
Die Mitteilung von vor dem angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum zu erstatten.
Ab dem angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer A...