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BSG Urteil v. - B 3 KR 17/22 R

Gesetze: § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5

(Krankenversicherung - neue Behandlungsmethode - Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Lagerungsmatratze - Sperrwirkung des § 135 Abs 1 S 1 SGB 5 - kein Seltenheitsfall)

Tatbestand

Im Streit steht die Versorgung mit einer Matratze, die zur Linderung von Schlafstörungen bei Kindern mit stark beeinträchtigter Mobilität beitragen soll.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB3KR1722R0

Fundstelle(n):
IAAAJ-70097

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