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BGH Urteil v. - X ZR 104/22

Gesetze: § 9 PatG, § 139 Abs 2 PatG, § 249 BGB, §§ 249ff BGB

Berechnung des durch ein patentverletzendes Angebot entstandenen Schadens: Berücksichtigung von Gewinnen aus der Durchführung eines in ursächlichem Zusammenhang mit dem patentverletzenden Angebot stehenden Vertrags im patentfreien Ausland; Schadensberechnung auf der Grundlage eigenen entgangenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr; Einwand rechtmäßigen Alternativerhaltens; fehlende Lizenzierungspraxis; unentgeltliche Gestattung von Angeboten im Inland - Verdampfungstrockneranlage

Leitsatz

Verdampfungstrockneranlage

1. Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, dürfen bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben.

2. Liegt ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang vor, so steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, seinen Schaden auch auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen.

3. Bei einer Patentverletzung kann der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch nicht patentverletzende Handlungen erzielt werden können, grundsätzlich nicht zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen.

4. Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt.

5. Der geringe Schutz, den ein allein das Anbieten des geschützten Erzeugnisses betreffendes Verbot bieten mag, ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Rechtsinhabers kein zureichender Grund, Angebote im Inland unentgeltlich zu gestatten und so auf einen Teil des ihm zustehenden Schutzes zu verzichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524UXZR104.22.0

Fundstelle(n):
ZIP 2024 S. 4 Nr. 28
QAAAJ-70197

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