Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Leitsatz
Eine nach Abschluss des Reisevertrags eingetretene neue Situation fällt nicht unter den Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, wenn sie sich im Rahmen dessen hält, womit schon im Zeitpunkt der Buchung zu rechnen war. Der Kausalverlauf, der zum Eintritt dieser Situation geführt hat, ist grundsätzlich unerheblich.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:230424UXZR58.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 9 Nr. 29 NJW-RR 2024 S. 987 Nr. 15 AAAAJ-70198