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LSt-Aktuell 1/2024
Bezug: BStBl 2023 II S. 1105
1. Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung
Mit dem (IV C 5 – S 2386/11/10005:001, juris) wurde die Möglichkeit eröffnet, eine zusammenhängende Prüfung bei einzelnen lohnsteuerlichen Betriebsstätten, die zu Konzernen, verbundenen Unternehmen, einem einzelnen Unternehmen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, durchzuführen (sog. koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung). Seit ist die koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung verpflichtend durchzuführen.
Eine Koordinierung ist durchzuführen, wenn
die Außenumsätze des Unternehmens > 25 Mio. Euro im Jahr betragen und sich die Unternehmensleitung in Baden-Württemberg befindet
oder ein Prüfungsaufruf durch ein anderes Finanzamt vorliegt.
Teilnahme und Organisation
Steht ein Tochterunternehmen eines solchen Konzerns zur Prüfung an, ist grds. telefonisch mit dem Finanzamt der Konzernleitung Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine Koordinierung erfolgen soll. Wird in diesen Fällen keine Koordinierung geplant oder ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist der Fall eigenständig zu prüfen. Ist eine Koordinierung geplant, ist an dieser teilzunehmen.
Bei Fällen, ...