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BSG Urteil v. - B 6 KA 2/23 R

Gesetze: § 120 Abs 3 S 2 SGB 5 vom , § 120 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 77 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB

Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen - sachlich-rechnerische Richtigstellung - Abzug des bis einschlägigen Investitionskostenabschlags für öffentlich-geförderte Krankenhäuser - Bindungswirkung des Honorarbescheids - vierjährige Ausschlussfrist

Leitsatz

Wurde der bis zum einschlägige Investitionskostenabschlag in Höhe von 10 vom Hundert versehentlich nicht vom vertragsärztlichen Honorar eines öffentlich-geförderten Krankenhauses abgezogen, darf nach Abschluss der vierjährigen Ausschlussfrist nur das Honorar nachträglich gekürzt werden, dessen Festsetzung noch nicht bindend geworden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:060324UB6KA223R0

Fundstelle(n):
BAAAJ-70565

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