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BGH Beschluss v. - IV ZB 13/23

Gesetze: § 2314 Abs 1 S 3 BGB, § 15 Abs 1 S 1 BNotO

Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.

2. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190624BIVZB13.23.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 778 Nr. 10
DNotZ 2024 S. 785 Nr. 10
NJW 2024 S. 2759 Nr. 38
NJW 2024 S. 2763 Nr. 38
NJW 2024 S. 8 Nr. 30
WM 2024 S. 1919 Nr. 41
QAAAJ-70615

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